Statuten

Statuten Rainbow Events

Rainbow Events, c/o Cornelia Barthel, Veltheimerstrasse 10, 5105 Auenstein

Im Sinne von schlanken Statuten sind Bestimmungen in der männlichen Form aufgeführt. Die weibliche Form ist darin mitgemeint.

Statuten

  1. Name, Sitz und Zweck
  2. Mitgliedschaft
  3. Die Organe
  4. Finanzen
  5. Schlussbestimmungen

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen “Rainbow Events” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 5105 Auenstein.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und hat gemeinnützigen Charakter.

Art. 2 Zweck

Der Zweck des Vereins:

  • Beschaffung finanzieller Mittel zur Unterstützung von Freizeitaktivitäten für Menschen mit einer Behinderung, Menschen mit schwerwiegenden psychischen Problemen, Personen mit einer chronischen oder akuten Krankheit und Senioren sowie die eigene Planung und Durchführung solcher Aktivitäten.
  • Förderung der Schweizer Karaoke-Szene

2. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Ablehnungen erfolgen ohne Begründung. Ein Rekurs muss an den Vorstand erfolgen.

Art. 4 Mitglieder-Kategorien

  1. Aktivmitglieder: Natürliche Personen, die durch Arbeitseinsätze den Verein unterstützen.
  2. Gönner: Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Sie sind vereinsrechtlich Passivmitglieder.

Art. 5 Austritt

Die Mitgliedschaft bei Aktiven und Gönnern erlischt durch:

  • Die schriftliche Erklärung des Austritts
  • Den Ausschluss aus “wichtigen Gründen”. Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand.

Art. 6 Stimm- und Wahlrecht

  1. Aktivmitglieder besitzen Stimm-und Wahlrecht. Wenn bei Abstimmungen Stimmgleichheit besteht, gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
  2. Die Abstimmungen/ Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung auf Antrag nicht eine geheime Abstimmung/ Wahl beschliesst.
  3. Gönner sind Passivmitglieder und besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.

3. Die Organe

Art. 7 Übersicht

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Art. 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangen.
  • Anträge müssen 2 Wochen vor der MV schriftlich eingereicht werden.

Art. 9 Kompetenz der Mitgliederversammlung

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder
  2. Genehmigung des Jahresberichtes
  3. Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Genehmigung des Voranschlages
  5. Verabschiedung und Änderung der Statuten
  6. Beschlussfassung über die Verwendung des Gewinns und des Vereinsvermögens
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und dessen Vermögensverwendung

Art. 10 Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt warden. Wiederwahl ist möglich.
  • Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  • Der Vorstand trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und hat Anrecht auf die Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 11 Befugnisse des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
  2. Er ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig.
  3. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen.
  4. Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig.
  5. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
  6. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  7. Rechtsverbindlich zeichnet 1 Mitglied des Vorstandes.

4. Finanzen

Art. 12 Einnahmen

Die Einnahmen bestehen aus:

  • Erträgen aus Veranstaltungen, Aktionen und kommerziellen Geschäftsbereichen des Vereins
  • den freiwilligen Beiträgen, Schenkungen und Vermächtnissen
  • den Zinserträgen

Art. 13 Ausgaben

Aus den Einnahmen und vom Vermögen werden bestritten:

  • Freizeitaktivitäten im Sinne des Vereinszwecks
  • Veranstaltungen und Aktionen des Vereins
  • kommerzielle Geschäftsbereiche des Vereins
  • Organisation und Verwaltung des Vereins

Art. 14 Mitgliederhaftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 15 Statutenänderung, Vermögensverwendung bei Auflösung

Eine Statutenänderung und eine Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Verwendung.

Art. 16 Inkraftsetzung

Diese Statuten ersetzen die Statuten von der Gründungsversammlung vom 06.02.2014 und wurden von der Mitgliederversammlung am 12.01.2019 angenommen.

Statuten vom Januar 2019